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Art. 61 Besondere Ausbildungsdienste für Kader
(Art. 55 Abs. 3 Bst. b MG) 1 Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Offiziere können wie folgt zu besonderen Ausbildungsdiensten aufgeboten werden:
2 Neu ernannte Fachoffiziere und Fachoffizierinnen können in einem Einführungskurs oder einem praktischen Dienst von höchstens 19 Tagen Ausbildungsdienst in die Funktion eingeführt werden.54 3 Angehende Berufsunteroffiziere und -unteroffizierinnen sowie Berufsoffiziere und -offizierinnen können zu Selektionen von zusammen höchstens 4 Tagen Ausbildungsdienst aufgeboten werden. 54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233). |