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Art. 64 Leisten und Bestehen von Kaderausbildungsdiensten
(Art. 41 Abs. 3, 55 Abs. 3 Bst. a MG) 1 Die Dauer der Eignungsabklärungen, der Kaderausbildungsdienste für angehende Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Offiziere sowie die maximale Dauer der Kaderausbildung sind in Anhang 2 festgelegt. 2 Die Kaderausbildungsdienste sind grundsätzlich in der vollen Dauer gemäss dem öffentlichen militärischen Aufgebot zu leisten. Sie können auf Gesuch der Angehörigen der Armee ausnahmsweise in Teilen geleistet werden, wenn das private Interesse oder das Interesse des Arbeitgebers an der Teilung des Ausbildungsdienstes das öffentliche Interesse an der Leistung des Ausbildungsdienstes ohne Teilung überwiegt. Das Kdo Ausb entscheidet über die Gesuche. 3 Für Angehörige der Armee, die bei der Entlassung aus dem Kaderausbildungsdienst mindestens 75 Prozent der vollen Dauer geleistet haben und in der genehmigten Qualifikation mindestens als genügend qualifiziert werden, gilt der Kaderausbildungsdienst als bestanden.57 4 Angehörige der Armee, die einen Kaderausbildungsdienst nicht bestanden haben, werden auf den nächstmöglichen Zeitpunkt für den Rest der Dauer nach Absatz 2 aufgeboten. 57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233). |