|
Art. 65 Verbindlichkeit zur Leistung von Kaderausbildungsdiensten
(Art. 41 Abs. 3, 55 Abs. 3 MG) 1 Anwärter und Anwärterinnen auf eine Unteroffiziers-, höhere Unteroffiziers- oder Offiziersfunktion müssen die nach Anhang 2 zu leistenden Kaderausbildungsdienste nicht bestehen, wenn sie:58
2 Sie haben die nach Anhang 2 zu leistenden Kaderausbildungsdienste für den höheren Grad oder für die neue Funktion innert fünf Jahren seit der Genehmigung des Vorschlages zu bestehen. Militärärzte, Militärärztinnen, Apotheker, Apothekerinnen, Zahnärzte, Zahnärztinnen, Veterinärärzte und Veterinärärztinnen müssen diese Kaderausbildungsdienste bis spätestens drei Jahre nach Erreichen des eidgenössischen Berufsdiploms bestanden haben.59 3 Sofern nicht ein neuer Vorschlag für die Weiterausbildung erteilt wird, leisten sie die ihrem Grad entsprechenden Ausbildungsdienste. 58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233). 59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233). |