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Art.69
1 Auf Gesuch der zivilen Führungsorgane des Sicherheitsverbundes Schweiz, des Zivilschutzes oder von Stützpunktfeuerwehren können Angehörige der Armee zur Verfügung gestellt werden, wenn sie mindestens 30 Jahre alt sind und eine nach dem dort anwendbaren Recht vorgesehene Führungs- oder Spezialistenfunktion ausüben. 2 Das Kdo Ausb entscheidet über die Gesuche. 3 Für die Aufgabe nach Artikel 61 Absatz 3 MG dürfen zur Verfügung gestellt werden:
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