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Art. 73 Qualifikation
(Art. 15, 103 Abs. 1 MG) 1 Mit der Qualifikation werden die Selbst-, die Sozial-, die Handlungs- und die Fachkompetenzen der Angehörigen der Armee in Bezug auf die ausgeübte Funktion und allenfalls das Potenzial zur Übernahme einer anderen Funktion oder zur Einteilung in einen anderen Grad beurteilt. 2 Qualifiziert werden:
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