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Art. 74 Vorschlag
(Art. 15, 103 Abs. 1 MG) 1 Ein Vorschlag darf nur erteilt und genehmigt werden, wenn:
2 Ein genehmigter Vorschlag begründet keinen Anspruch auf eine Funktionsübernahme, eine Weiterausbildung oder eine Beförderung. |