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Art. 76 Parallelität von Grad und Funktion
(Art. 103 Abs. 1 MG) 1 Angehörige der Armee können bei Bestandeslücken ausnahmsweise in eine Funktion eingeteilt werden, die in den Sollbestandestabellen mit einem Grad tiefer oder höher ausgewiesen ist. 2 In eine um einen Grad höhere Funktion dürfen sie nur in Vertretung oder ad interim eingeteilt werden. 3 Für Berufsunteroffiziere gilt Anhang 4. |