Verordnung
über die Militärdienstpflicht
(VMDP)

vom 22. November 2017 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 77 Ausübung einer Funktion in Vertretung

(Art. 103 Abs. 1 MG)

1 Kann ei­ne Funk­ti­on durch einen An­ge­hö­ri­gen oder ei­ne An­ge­hö­ri­ge der Ar­mee vor­über­ge­hend nicht aus­ge­übt wer­den, so be­stim­men der Kom­man­dant oder die Kom­man­dan­tin des ent­spre­chen­den Gros­sen Ver­ban­des oder gleich­ge­stell­te Vor­ge­setz­te ei­ne ge­eig­ne­te Stell­ver­tre­tung für die Dau­er von längs­tens zwei Jah­ren.

2 Mit der Stell­ver­tre­tung wer­den sämt­li­che Rech­te und Pflich­ten der ver­tre­te­nen Per­son über­nom­men.

3 Auf­grund der Stell­ver­tre­tung be­steht kein An­spruch auf end­gül­ti­ge Über­tra­gung der Funk­ti­on oder auf einen Vor­schlag zur Wei­ter­aus­bil­dung oder zur Be­för­de­rung zu ei­ner sol­chen Funk­ti­on.

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