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Art. 78 Übertragung einer Kaderfunktion ad interim 65
(Art. 103 Abs. 1 MG) 1 Erfüllt ein Angehöriger oder eine Angehörige der Armee nicht alle Bedingungen für die Übernahme einer Kaderfunktion, so kann das Kdo Ausb nach Rücksprache mit der für die Beförderung zuständigen Stelle nach Anhang 3 die Kaderfunktion ad interim übertragen. 2 Angehörige der Armee, die eine Kaderfunktion ad interim innehaben und ihre Ausbildungsdienste nicht innerhalb von drei Jahren abschliessen, werden durch das Kdo Ausb wieder in eine Funktion entsprechend ihrem Grad eingeteilt. 65 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233). |