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Art. 8 Aufbewahrung und Verlust
(Art. 6a MG) 1 Das Dienstbüchlein darf nur für dienstliche Zwecke ausgehändigt werden. Die Einsichtnahme in das Dienstbüchlein und die Bekanntgabe von Daten aus dem Dienstbüchlein sind ebenfalls nur für dienstliche Zwecke zulässig. 2 Das Dienstbüchlein ist von der militärdienstpflichtigen Person bis zur Entlassung aus der Militärdienstpflicht aufzubewahren. 3 Meldepflichtige Personen mit Auslandurlaub hinterlegen das Dienstbüchlein für die Dauer ihrer Auslandabwesenheit beim Kreiskommandanten oder bei der Kreiskommandantin. 4 Der festgestellte Verlust des Dienstbüchleins ist zwecks Erstellung eines Duplikates umgehend dem Kreiskommandanten oder der Kreiskommandantin zu melden. |