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Art. 80 Ernennung zum Fachoffizier oder zur Fachoffizierin und Einführung in die Funktion
(Art. 104 Abs. 3 MG) 1 Offiziersfunktionen, bei denen das nötige Spezialwissen und die nötigen Fachkenntnisse für die Ausübung der Funktion im Verhältnis zur Offiziersausbildung wesentlich im Vordergrund stehen, können Fachoffizieren oder Fachoffizierinnen übertragen werden, wenn die Offiziersfunktion nicht mit einem entsprechend qualifizierten Offizier besetzt werden kann. 2 Zum Fachoffizier oder zur Fachoffizierin ernannt werden können Soldaten, Gefreite, Unteroffiziere und höhere Unteroffiziere, wenn:
3 Angehende Fachoffiziere oder Fachoffizierinnen der Armeeseelsorge, des Psychologisch-Pädagogischen Dienstes der Armee und des Sozialdienstes der Armee haben vor der Ernennung einen Technischen Lehrgang von 19 Tagen Ausbildungsdienst zu bestehen. 4 Die Gruppe Verteidigung legt fest, welche Offiziersfunktionen mit einem Fachoffizier oder einer Fachoffizierin besetzt werden können. 5 Der für die Besetzung einer Offiziersfunktion zuständige Kommandant stellt Gesuche um Ernennung zum Fachoffizier oder zur Fachoffizierin zusammen mit dem oder der betroffenen Angehörigen der Armee an das Kdo Ausb. Dieses entscheidet über die Gesuche und nimmt allenfalls die Ernennung zum Fachoffizier oder zur Fachoffizierin vor. 66 SR 120.4 |