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Art. 9 Beweiskraft der Eintragungen
(Art. 6a MG) 1 Eintragungen über militärärztliche Untersuchungen, Entscheide der Militärversicherung, Änderungen im Grad und in der Funktion und geleistete Dienste sind vom zuständigen Vollzugsorgan zu unterzeichnen. 2 Fehlende oder falsche Eintragungen im Dienstbüchlein sind umgehend dem Kreiskommandanten oder der Kreiskommandantin zwecks Berichtigung zu melden. 3 Bei Widersprüchen zwischen Eintragungen im Dienstbüchlein und Eintragungen in den Kontrollen wird bei Eintragungen nach Absatz 1 die Richtigkeit des Dienstbüchleins vermutet, in allen anderen Fällen die Richtigkeit der Kontrollen. |