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Art. 92 Leistung zusätzlicher Wiederholungskurse
(Art. 51 Abs. 1, 144 Abs. 1 MG) 1 Angehörige der Armee, denen in einem Jahr die Verschiebung des Wiederholungs-kurses bewilligt wurde, können in einem der Folgejahre bei der kontrollführenden Stelle ein Gesuch um Leistung eines zusätzlichen Wiederholungskurses stellen. 2 Das Gesuch wird genehmigt, wenn ein militärischer Bedarf besteht und die Obergrenzen nach Artikel 62 Absatz 1 nicht überschritten werden. |