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Art. 94 Zeitpunkt, Entlassungsgründe und administrative Abwicklung
(Art. 49 Abs. 2, 54a Abs. 4, 122 MG) 1 Entlassungen aus der Armee oder der Militärdienstpflicht erfolgen auf Ende des Jahres, in dem der Entlassungsgrund eintritt. 2 Für Angehörige der Armee, deren Militärdienstpflicht verlängert wurde, gelten als Entlassungsgründe:
3 Für die obligatorische Teilnahme an der Entlassung aus der Armee und der Militärdienstpflicht werden die betroffenen Angehörigen der Armee durch die Kantone aufgeboten; das Aufgebot erfolgt mittels Zustellung eines Ausweises für die kostenlose Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel. 4 Das Kdo Ausb sorgt für einen einheitlichen Vollzug. |