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Art. 96
1 Die örtliche Zuständigkeit bei Aufgaben, die nach dieser Verordnung den Kantonen obliegen, bestimmt sich nach dem Wohnsitz der stellungs- oder der militärdienstpflichtigen Person. 2 Hat die stellungs- oder militärdienstpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit:
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