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Art. 97 Vororientierung und Orientierungsveranstaltung
(Art. 4, 11 Abs. 2 und 2bis MG) 1 Die Kantone sind in organisatorischer, finanzieller und personeller Hinsicht zuständig für die Vororientierung und die Orientierungsveranstaltung. 2 Die Kreiskommandanten und Kreiskommandantinnen stellen den Stellungspflichtigen das Aufgebot und den Freiwilligen eine Einladung zur Orientierungsveranstaltung zu. Aufgebot und Einladung enthalten:
3 Das Kdo Ausb legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und den zuständigen Stellen des Bundes fest:
4 Innerhalb dieser Vorgaben sind die Kantone frei in der Durchführung der Orientierungsveranstaltung. |