|
Art. 99 Instanz für die Bewilligung des waffenlosen Militärdienstes
(Art. 16 Abs. 2 MG) 1 Jedes Rekrutierungszentrum hat eine Bewilligungsinstanz, die über Gesuche um Zulassung zum waffenlosen Militärdienst entscheidet. Diese besteht aus:
2 Die Person nach Absatz 1 Buchstabe a führt den Vorsitz. |