|
Art. 26 Gesuch und Zuständigkeiten
(Art. 18 Abs. 4, 19 MG) 1 Das Gesuch um Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten ist auf dem offiziellen Formular an das Kdo Ausb einzureichen. 1bis Ein Gesuch um Dienstbefreiung hat keine aufschiebende Wirkung; einem ergangenen Aufgebot ist Folge zu leisten.24 2 Das Kdo Ausb:
24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233). |