Art. 27 Geistliche
(Art. 18 Abs. 1 Bst. b MG) Als Geistliche gelten Personen, die: - a.
- protestantische oder evangelisch-freikirchliche, ordinierte oder konsekrierte Theologen oder Theologinnen und durch kirchliche Einsetzung Träger oder Trägerinnen eines geistlichen Amtes sind, das vom Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund, von einer seiner Mitgliedkirchen oder von einer Mitgliedkirche des Verbandes evangelischer Freikirchen und Gemeinschaften in der Schweiz anerkannt wird; ausgenommen sind Geistliche, die ein Lehramt ausüben;
- b.
- der römisch-katholischen oder der christkatholischen Kirche angehören und die:
- 1.
- die Diakonatsweihe empfangen haben und durch kirchliche Einsetzung Träger oder Trägerin eines geistlichen Amtes sind, das von einer der römisch-katholischen Diözesen oder von der christkatholischen Kirche anerkannt wird; ausgenommen sind Theologen und Theologinnen, die in einem ausserkirchlichen Studium oder in einer ausserkirchlichen Lehrtätigkeit stehen, oder
- 2.
- das erste zeitliche oder das ewige Gelübde abgelegt haben und für eine Ordensgemeinschaft tätig sind;
- c.
- einer christlichen Ordensgemeinschaft oder Kongregation mit gemeinsamem Leben und gemeinsamen Regeln angehören, sobald sie das erste zeitliche Gelübde oder Versprechen abgelegt haben und für die Gemeinschaft tätig sind;
- d.
- einer fest organisierten Religionsgemeinschaft oder religiösen Körperschaft angehören, sofern:
- 1.
- ihnen die Religionsgemeinschaft oder die religiöse Körperschaft das Amt eines Geistlichen übertragen hat, sie mindestens 25 Jahre alt sind, sie eine mindestens dreijährige Ausbildung zum Geistlichen erhalten haben und die Religionsgemeinschaft oder Körperschaft in der Schweiz mindestens 2000 Mitglieder ausweist; für je weitere 800 Mitglieder kann ein zusätzlicher Geistlicher oder eine zusätzliche Geistliche vom Dienst befreit werden, oder
- 2.
- sie in einer Gemeinschaft mit gemeinsamem Leben und gemeinsamen Regeln leben, ein Gelübde oder ein Versprechen abgelegt haben und für die Gemeinschaft oder Körperschaft tätig sind.
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