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Art. 29 Rettungsdienste, Polizeidienste, Feuerwehren und Wehrdienste
(Art. 18 Abs. 1 Bst. d, f und i MG) Als Angehörige der Rettungsdienste, Polizeidienste, Feuerwehren und Wehrdienste gelten im Einzelnen:
27 SR 832.102 |