Art. 6 Umfang der Ausbildungsdienstpflicht
(Art. 6 Abs. 2, 42 MG) Zugeteilte oder zugewiesene Personen leisten als: - a.10
- angehende Fachoffiziere und Fachoffizierinnen der Armeeseelsorge, des Psychologisch-pädagogischen Dienstes der Armee oder des Sozialdienstes der Armee: einen minimalen militärischen Grundausbildungsdienst von 19 Tagen sowie anschliessend Ausbildungsdienst nach Artikel 47 Absatz 4;
- b.
- Ärzte, Ärztinnen, Psychologen oder Psychologinnen: einen minimalen militärischen Grundausbildungsdienst von 2 Tagen und anschliessend folgende Ausbildungsdienste von höchstens 180 Tagen:
- 1.
- 90 Tage Ausbildungsdienst ohne Unterbruch,
- 2.
- 90 Tage Ausbildungsdienst;
- c.
- Personen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c:
- 1.
- einen minimalen militärischen Grundausbildungsdienst von 2 Tagen und anschliessend 126 Tage Ausbildungsdienst als Soldat oder 240 Tage Ausbildungsdienst als Fachoffizier oder Fachoffizierin,
- 2.
- sofern sie die Militärdienstpflicht erfüllt haben: Ausbildungsdienste der Formationen von jährlich höchstens 38 Tagen;
- d.
- Personen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 1: 245 Tage Ausbildungsdienst, als Durchdienende 280 Tage Ausbildungsdienst; darin eingeschlossen sind die Rekrutierung, ein Grundausbildungsdienst von insgesamt 124 Tagen und die übrigen Ausbildungsdienste ohne Unterbruch oder in jährlichen Wiederholungskursen.
10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233).
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