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Art. 111 Durchdienende
1 Für durchdienende Soldaten und Gefreite beträgt die Zahl der bis am 31. Dezember 2022 insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tage Ausbildungsdienst 300 Tage. 2 Für durchdienende Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Subalternoffiziere, die vor dem 31. Dezember 2017 zu ihrem aktuellen Grad befördert wurden, beträgt die Zahl der insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tage Ausbildungsdienst:
3 Durchdienende nach den Absätzen 1 und 2 werden nicht mehr zu Ausbildungsdiensten aufgeboten und ihre Ausbildungsdienstpflicht gilt im Sinne von Artikel 54a MG als erfüllt, wenn sie von den insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tagen Ausbildungsdienst höchstens noch den Anteil nach Artikel 63 Absatz 2bis leisten müssten.132 132 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233). |