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Verordnung
über die Militärdienstpflicht
(VMDP)

vom 22. November 2017 (Stand am 1. Januar 2023)

Art. 117 Absolvierung der Rekrutenschule, Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht und Aufgebot im Jahr der Entlassung

(Art. 13 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2, 49 MG)

1 Re­kru­tier­te mit Jahr­gang 1992, die am 31. De­zem­ber 2017 in ei­ne Re­kru­tie­rungs­funk­ti­on der Ar­mee zu­ge­teilt wa­ren, ab­sol­vie­ren die Re­kru­ten­schu­le bis zum 31. De­zem­ber 2018.

2 An­ge­hö­ri­ge der Mann­schaft und Un­ter­of­fi­zie­re, die am 31. De­zem­ber 2017 ih­re Aus­bil­dungs­dienst­pflicht noch nicht er­füllt ha­ben, blei­ben bis zum En­de des 12. Ka­len­der­jah­res nach der Be­för­de­rung zum Sol­da­ten mi­li­tär­dienst­pflich­tig.

3 Sie kön­nen auf ihr schrift­li­ches Ge­such hin auch in dem Jahr, in dem sie aus der Mi­li­tär­dienst­pflicht ent­las­sen wer­den, zu Wie­der­ho­lungs­kur­sen so­wie zu Vor­be­rei­tungs- und Ent­las­sungs­ar­bei­ten auf­ge­bo­ten wer­den, wenn sie die Aus­bil­dungs­dienst­pflicht noch nicht er­füllt ha­ben und ein Be­darf der Ar­mee ge­ge­ben ist. Das Ge­such ist bei der kon­troll­füh­ren­den Stel­le ein­zu­rei­chen.