(Art. 59 Abs. 1–3 MG)
1 Zur Militärverwaltung nach Artikel 59 Absatz 2 MG zählen:
- a.101
- die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung und des Oberauditorats;
- b.
- die Verwaltungseinheiten der Kantone, die Militärrecht des Bundes vollziehen.
2 Zum Dienst in Schulen und in Kursen oder in der Militärverwaltung und deren Betrieben dürfen nur ausbildungsdienstpflichtige Angehörige der Armee aufgeboten werden.
3 In Bezug auf die Voraussetzungen für ein Aufgebot von Angehörigen der Armee zum Dienst in der Militärverwaltung und deren Betrieben gilt:
- a.
- als ausserordentliche Mehrbelastung: eine nicht vorhersehbare Mehrbelastung oder eine solche, deren Ende nicht absehbar ist und die zudem nicht mit dem ordentlichen Personal oder mit ordentlichen Organisationsmassnahmen zeitgerecht bewältigbar ist;
- b.
- als besonderes Fachwissen: militärisches, technisches oder wissenschaftliches Fachwissen, das:
- 1.
- in einem zeitlichen Umfang gebraucht wird, für den sich eine Anstellung in einer Voll- oder Teilzeitstelle nicht rechtfertigen lässt, oder
- 2.
- in einem klassifizierten Projekt im Bereich der inneren oder der äusseren Sicherheit benötigt wird, bei dem der Zugang zu klassifizierten Informationen, Materialien oder Anlagen eröffnet wird.
4 Nicht als Militärdienst in der Militärverwaltung und deren Betrieben gelten:
- a.
- Dienste zur Ausbildung oder für einen Einsatz von Angehörigen der Armee einer Formation, die im Falle eines Einsatzes der Armee Aufgaben der Militärverwaltung übernimmt;
- b.
- Dienste von Angehörigen der Armee nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c MG.
5 Nicht zulässig sind:
- a.
- freiwillige Dienstleistungen;
- b.
- Dienste von Angestellten der Militärverwaltung zur Erledigung ihrer täglichen Arbeit;
- c.
- Dienste als Ersatz für nicht bewilligte Stellen;
- d.
- Dienste zur Besetzung vakanter Stellen;
- e.
- über längere Zeit aufeinander folgende Dienste an derselben Stelle und für dieselben Zwecke unabhängig davon, ob dafür derselbe oder verschiedene Angehörige der Armee aufgeboten werden;
- f.
- Dienste, die lediglich dazu dienen, eine Arbeitslosigkeit des betreffenden Angehörigen der Armee zu verkürzen oder zu verhindern.
101 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 820).