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Art. 101 Untersuchungen und Prüfungen für die Rekrutierung
(Art. 10 Abs. 1, 120 Abs. 1 MG) 1 Das Kdo Ausb legt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachstellen fest:
2 Es beantragt den zuständigen Stellen, für welche Rekrutierungsfunktionen der Armee eine Personensicherheitsprüfung durchzuführen ist. |