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Art. 11 Orientierungsveranstaltung
(Art. 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 3, 11 Abs. 2bis MG) 1 Stellungspflichtige werden zur obligatorischen Teilnahme an der Orientierungsveranstaltung aufgeboten. Nicht stellungspflichtige Schweizerinnen werden zur Orientierungsveranstaltung eingeladen. Das Aufgebot oder die Einladung erfolgt an Personen, die:
2 Stellungspflichtige werden jährlich bis spätestens im Jahr, in dem sie das 24. Altersjahr vollenden, aufgeboten.25 2bis Nicht stellungspflichtige Schweizerinnen können bis zum vollendeten 24. Altersjahr mehrfach eingeladen werden.26 3 An der Orientierungsveranstaltung werden die Teilnehmenden insbesondere informiert über:
4 An der Orientierungsveranstaltung werden von den Stellungspflichtigen die für die Rekrutierung erforderlichen Daten zur Person erhoben, insbesondere:
5 Die Aufgebotenen und die Eingeladenen, die sich angemeldet haben, erhalten einen Ausweis für die kostenlose Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel für die An- und die Rückreise. 25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 820). 26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 820). 27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233). 28 Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. II 6 der V vom 8. Nov. 2023 über die Personensicherheitsprüfungen, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 736). |