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Art. 12 Zeitpunkt und Dauer der Rekrutierung 30
(Art. 9 und 41 Abs. 3 MG) 1 Stellungspflichtige werden spätestens in dem Jahr, in dem sie das 24. Altersjahr vollenden, zur Rekrutierung aufgeboten. Stellungspflichtige, die bis zum vollendeten 21. Altersjahr nicht zur Rekrutierung aufgeboten worden sind, werden durch die Kreiskommandanten oder Kreiskommandantinnen jährlich bezüglich des Zeitpunkts der Rekrutenschule angeschrieben. 2 Das Kdo Ausb kann Schweizerinnen und Schweizer, die bis Ende des Jahres, in dem sie das 24. Altersjahr vollendet haben, nicht zur Rekrutierung aufgeboten worden sind oder über deren Diensttauglichkeit bis zu diesem Zeitpunkt nicht definitiv entschieden worden ist, auf deren Gesuch hin die Rekrutierung später absolvieren lassen, sofern die Bedingungen nach Artikel 9 Absatz 3 MG erfüllt sind und ein Bedarf der Armee besteht. Das Gesuch kann nur einmal gestellt werden. 3 Die Rekrutierung erfolgt frühestens zwölf Monate und spätestens drei Monate vor Beginn der Rekrutenschule. Das Kdo Ausb kann Stellungspflichtigen auf deren Antrag hin in begründeten Fällen eine Rekrutierung unmittelbar vor Beginn der Rekrutenschule bewilligen. 4 Die Rekrutierung dauert längstens drei Tage. Kann in dieser Frist kein Urteil über die Tauglichkeit gefällt werden, so sind die betreffenden Stellungspflichtigen zu einer Nachrekrutierung aufzubieten. Für Eignungsprüfungen kann die Rekrutierung um höchstens zwei Tage verlängert werden. 30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4925). BGE
150 I 144 (9C_648/2022) from 9. Januar 2024
Regeste: Art. 8 und 59 Abs. 3 BV; Art. 8 und 14 EMRK; Art. 3 WPEG; Wehrpflichtersatzabgabe (WPE); keine rückwirkende Anwendung des Gesetzes. Darstellung der alten und der neuen gesetzlichen Bestimmungen (in Kraft seit dem 1. Januar 2019), welche auf die Wehrpflichtersatzabgabe anwendbar sind (E. 3). Darlegung der allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Rechts und der Rückwirkung von Gesetzen (E. 6.1 und 6.2). Für den im Jahre 2017 eingebürgerten Beschwerdeführer stellte nach altem Recht das Jahr 2018 das letzte Jahr der Ersatzpflicht dar. Der Umstand, dass er ab dem Jahr 2019 nach neuem Recht wiederum ersatzpflichtig wurde, stellt keine rückwirkende Anwendung des neuen Rechts dar (E. 7.2). Ein Steuerpflichtiger, der keine konkreten Schritte für eine "Nachrekrutierung" unternommen hat, kann sich nicht auf eine Diskriminierung im Sinne von Art. 8 BV sowie Art. 8, 14 EMRK und das Urteil des EGMR Glor gegen Schweiz vom 30. April 2009 berufen (E. 8). |