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Art. 19 Angehörige der Mannschaft und Unteroffiziere
(Art. 6 Abs. 1 Bst. a, 13 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 MG) 1 Die Militärdienstpflicht für Soldaten, Gefreite, Korporale, Wachtmeister und Oberwachtmeister, die ihren Militärdienst nicht als Durchdienende leisten, dauert bis zum Ende des zehnten Kalenderjahres, das auf die Beförderung zum Soldaten folgt. 2 Die Militärdienstpflicht für Soldaten als Anwärter und Anwärterin zum Militärarzt, zur Militärärztin, zum Apotheker, zur Apothekerin, zum Zahnarzt, zur Zahnärztin, zum Veterinärarzt oder zur Veterinärärztin, die die Kaderausbildungslaufbahn zum Leutnant nicht bestehen, dauert bis zum Ende des zehnten Kalenderjahres nach Abschluss der Grundausbildung. 3 Die Militärdienstpflicht für Rekrutierte, die nach Artikel 49 Absatz 2 MG aus der Armee entlassen werden, dauert bis zum Ende des zwölften Kalenderjahres nach der Entlassung.39 39 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019 (AS 2019 3233). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 820). |