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Art. 22 Gesuch
(Art. 16 MG) 1 Militärdienstpflichtige, die den bewaffneten Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, reichen beim Kreiskommandanten oder bei der Kreiskommandantin ein Gesuch um waffenlosen Militärdienst ein.44 2 Für die Einreichung des Gesuchs gelten die folgenden Fristen:
3 Wer ein Gesuch stellt, muss:
4 Wer sein Gesuch fristgerecht einreicht, leistet den Militärdienst ohne Waffe und wird auf Anordnung der kontrollführenden Stelle von der ausserdienstlichen Schiesspflicht dispensiert, bis über das Gesuch rechtskräftig entschieden ist. 44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 820). 45 Fassung gemäss Anhang 10 Ziff. II 18 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 698). 46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 820). |