Art. 29 Rettungsdienste, Polizeidienste, Feuerwehren und Wehrdienste
(Art. 18 Abs. 1 Bst. c MG)51 Als Angehörige der Rettungsdienste, Polizeidienste, Feuerwehren und Wehrdienste gelten im Einzelnen: - a.
- Angestellte von Rettungsdiensten im Sinne von Artikel 56 der Verordnung vom 27. Juni 199552 über die Krankenversicherung mit einer Funktion im Sinne von Artikel 28 als Rettungssanitäter oder Rettungssanitäterin mit eidgenössisch anerkanntem Diplom;
- b.53
- Angestellte der Polizeidienste des Bundes, der Kantone, der Städte oder der Gemeinden, die zur Erfüllung der gerichts-, sicherheits- und verkehrspolizeilichen Aufgaben benötigt werden und mindestens über eine eidgenössische Berufsprüfung als Polizist oder Polizistin verfügen;
- c.
- Angestellte der Berufsfeuerwehren und Stützpunktfeuerwehren sowie Personen in der Funktion als Feuerwehrkommandant oder -kommandantin, als stellvertretender Feuerwehrkommandant oder stellvertretende Feuerwehrkommandantin, als Feuerwehroffizier oder -offizierin, als Geräteführer oder -führerin, als Chef oder Chefin der Spezialabteilungen, als Atemschutzgeräteträger oder -trägerin, als Atemschutzgerätewart oder -wartin, als C-Wehrspezialist oder -spezialistin und als Strahlenwehrspezialist oder -spezialistin der staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdienste.
51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 820). 52 SR 832.102 53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 820).
|