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Verordnung
über die Militärdienstpflicht
(VMDP)

Art. 37 Zustimmung in den übrigen Fällen

(Art. 21, 22, 23 und 113 MG)

Bei in den Ar­ti­keln 35 und 36 nicht ge­nann­ten Fäl­len wird die Zu­stim­mung zur Mi­li­tär­dienst­leis­tung nach Ar­ti­kel 33 er­teilt, wenn nicht zu er­war­ten ist oder wenn durch Mass­nah­men nach Ar­ti­kel 38 ver­hin­dert wer­den kann, dass sich die be­son­de­ren per­sön­li­chen Ver­hält­nis­se ne­ga­tiv auf den Dienst­be­trieb und die Funk­ti­ons­aus­übung aus­wir­ken.