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Art. 39 Funktionsänderung
(Art. 24 MG) 1 Angehörige der Armee, die in Ausübung ihrer Funktion als ungenügend qualifiziert werden, erhalten eine neue Funktion, wenn:
1bis Der Bewährungsdienst dauert höchstens 26 Tage und ist bis zum Ende des Folgejahres nach der Anordnung in der entsprechenden Funktion in einer anderen Formation zu absolvieren. Der Bewährungsdienst ist gegenüber der betroffenen Person und dem Kommandanten oder der Kommandantin der anderen Formation ausdrücklich als solcher zu bezeichnen. Bis zum Bestehen eines angeordneten Bewährungsdienstes kann in der Einteilungsformation kein Dienst geleistet werden.63 2 Zuständig für die Funktionsänderung sind:
62 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 820). 63 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 820). |