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Verordnung
über die Militärdienstpflicht
(VMDP)

Art. 45 Schiesspflicht

(Art. 25 Abs. 1 Bst. c, 63 MG)

Die Schiess­pflicht rich­tet sich nach der Schiess­ver­ord­nung vom 5. De­zem­ber 200368.