Verordnung
über die Militärdienstpflicht
(VMDP)


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Art. 52 Anrechnung von Untersuchungshaft

(Art. 43 Abs. 1 MG)

1 Wer­den An­ge­hö­ri­ge der Ar­mee wäh­rend ei­nes Aus­bil­dungs­diens­tes auf An­ord­nung der zu­stän­di­gen mi­li­tär­ge­richt­li­chen Stel­le in Un­ter­su­chungs­haft ver­setzt, so wer­den die bis und mit dem Tag der Ver­haf­tung ge­leis­te­ten Dienst­ta­ge an die Aus­bil­dungs­dienst­pflicht an­ge­rech­net.

2 Wird das Ver­fah­ren ein­ge­stellt oder die be­schul­dig­te Per­son frei­ge­spro­chen, so wer­den ihr auch die Ta­ge der Haft bis und mit dem Ent­las­sungs­tag sei­ner oder ih­rer Trup­pe an­ge­rech­net.

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