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Art. 52 Anrechnung von Untersuchungshaft
(Art. 43 Abs. 1 MG) 1 Werden Angehörige der Armee während eines Ausbildungsdienstes auf Anordnung der zuständigen militärgerichtlichen Stelle in Untersuchungshaft versetzt, so werden die bis und mit dem Tag der Verhaftung geleisteten Diensttage an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet. 2 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so werden ihr auch die Tage der Haft bis und mit dem Entlassungstag seiner oder ihrer Truppe angerechnet. |