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Art. 53 Berufsmilitärs
1 Berufsmilitärs, deren Arbeitsverhältnis vor Erreichen der Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht endet, wird pro Kalenderjahr, in dem sie keinen Ausbildungsdienst der Formation geleistet haben, durch das Kdo Ausb folgende Anzahl Diensttage an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet:85
2 Berufsmilitärs, deren Arbeitsverhältnis vor Erreichen der Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht endet, werden zudem die nachstehende Anzahl Tage an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet, wenn sie wie folgt befördert wurden:
85 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233). |