|
Art. 54 Freiwilliger Kaderausbildungsdienst
(Art. 44 Abs. 1 MG ) 1 Auf Gesuch von Angehörigen der Armee an das Kdo Ausb können diese zur Leistung von freiwilligen Kaderausbildungsdiensten zum Erreichen eines Unteroffiziersgrades, höheren Unteroffiziersgrades, Subalternoffiziersgrades oder Hauptmanngrades aufgeboten werden, wenn:87
2 Sie leisten die Kaderausbildungsdienste anteilmässig freiwillig und dürfen erst nach Abschluss der Kaderausbildungsdienste für Wiederholungskurse aufgeboten werden. 3 Hauptleute, Stabsoffiziere und Angehörige des Generalstabsdienstes, die ihre Ausbildungsdienstpflicht nach Artikel 47 Absatz 3 erfüllt haben oder im Laufe eines Kaderausbildungsdienstes erfüllen würden, können zur freiwilligen Leistung von Kaderausbildungsdiensten zugelassen werden. 87 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233). 88 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, mit Wirkung seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233). |