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Art. 55 Freiwillige Kurse und Wettkämpfe
(Art. 44 Abs. 1 MG ) 1 Angehörige der Armee, die freiwillig Kurse leisten wollen, reichen bei der kontrollführenden Stelle ein entsprechendes Gesuch ein. 2 Ein Bedürfnis der Armee zur freiwilligen Leistung von Kursen besteht insbesondere:
3 Das Gesuch wird bewilligt, wenn:
4 Angehörige der Armee dürfen jährlich höchstens 38 Tage freiwilligen Ausbildungsdienst leisten. 90 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 820). 91 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 820). |