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Art. 58 Kadervorkurs und Wiederholungskurs
(Art. 41 Abs. 2, 51 Abs. 3 und 4 MG) 1 Pro Jahr leisten die folgenden Angehörigen der Armee die nachstehenden Dienste:
2 Bei Vorliegen besonderer Ausbildungsbedürfnisse bestehen folgende Möglichkeiten:
3 Angehörige der Armee, die in einem Kalenderjahr eine Ausbildung zu einem höheren Grad oder eine Weiterausbildung für die Übernahme einer neuen Funktion in demselben Grad von insgesamt mindestens 4 Wochen absolvieren, dürfen im gleichen Jahr nur mit ihrem Einverständnis zu Kadervorkursen und Wiederholungskursen aufgeboten werden.95 93 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 820). 94 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233). 95 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233). |