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Verordnung
über die Militärdienstpflicht
(VMDP)

Art. 67 Verfahren

(Art. 59 Abs. 1–3 MG)

1 Die Mi­li­tär­ver­wal­tung reicht beim Kdo Ausb so früh wie mög­lich ein be­grün­de­tes Ge­such ein.

2 Das Kdo Ausb ent­schei­det über die Ge­su­che.