Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
|
Art. 68 Vollzug
(Art. 59 Abs. 1–3 MG) Die Gruppe Verteidigung sorgt für den Vollzug und erlässt Weisungen für Dienstleistungen in der Militärverwaltung und deren Betrieben sowie in Schulen und Kursen, einschliesslich der administrativen Vorgaben. |