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Art. 71 Grundsätze
(Art. 15, 55 Abs. 3, 94 Abs. 1 Bst. c, 103 Abs. 1 MG) 1 Es besteht kein Anspruch auf Beförderung zu einem bestimmten Grad oder auf Einteilung in eine bestimmte Funktion. 2 Die für eine Beförderung massgebenden Altersgrenzen, Zuständigkeiten sowie der Zeitpunkt sind in den Anhängen 3 und 4 geregelt. 3 Die für Beförderungen zuständigen Stellen erklären Beförderungen, die dem MG oder seinen Ausführungsbestimmungen widersprechen, für ungültig. 4 Die Gruppe Verteidigung erlässt die administrativen Vorgaben für:
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