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Art. 72 Voraussetzungen
(Art. 15, 55 Abs. 3, 94 Abs. 1 Bst. c, 103 Abs. 1 MG) 1 Für eine Funktionsübernahme, eine Weiterausbildung oder eine Beförderung ist ein Vorschlag erforderlich. Ausgenommen sind die Beförderung zum Soldaten, die Übernahme von Soldatenfunktionen sowie die Beförderung zum Oberleutnant nach der Leistung von sechs Wiederholungskursen. 2 Für eine Einteilung in eine bestimmte Funktion oder eine Beförderung in einen höheren Grad müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
3 Bei der Einteilung in eine bestimmte Funktion oder der Beförderung in einen höheren Grad sind die im Zivilleben und in der Armee erworbenen Kenntnisse der Angehörigen der Armee soweit als möglich zu berücksichtigen. 110 Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. II 6 der V vom 8. Nov. 2023 über die Personensicherheitsprüfungen, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 736). |