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Art. 79 Beförderung bei besonderen persönlichen Verhältnissen
(Art. 103 Abs. 1 MG) 1 Angehörige der Armee, bei denen besondere persönliche Verhältnisse nach Artikel 33 Absatz 2 vorliegen, werden nur befördert, wenn das Kdo Ausb die Zustimmung zur Militärdienstleistung erteilt. 2 Sie können rückwirkend auf den ursprünglichen Zeitpunkt hin befördert werden:
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