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Art. 94 Zeitpunkt, Entlassungsgründe und administrative Abwicklung
(Art. 3 Abs. 3, 49 Abs. 2, 54a Abs. 4, 122 MG)118 1 Entlassungen aus der Armee oder der Militärdienstpflicht erfolgen auf Ende des Jahres, in dem der Entlassungsgrund eintritt. 1bis Frauen können auf entsprechendes Gesuch hin vor dem Erreichen der Altersgrenzen nach Artikel 13 MG, nach der Absolvierung von mindestens drei Friedensförderungsdiensten mit einer Gesamtdauer von mindestens 30 Monaten, aus der Armee und aus der Militärdienstpflicht entlassen werden.119 2 Für Angehörige der Armee, deren Militärdienstpflicht verlängert wurde, gelten als Entlassungsgründe:
3 Für die obligatorische Teilnahme an der Entlassung aus der Armee und der Militärdienstpflicht werden die betroffenen Angehörigen der Armee durch die Kantone aufgeboten; das Aufgebot erfolgt mittels Zustellung eines Ausweises für die kostenlose Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel. 4 Das Kdo Ausb sorgt für einen einheitlichen Vollzug. 118 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 820). 119 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 820). |