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Art. 95 Gradbezeichnung nach der Entlassung aus der Militärdienstpflicht
1 Angehörige der Armee, die aus der Militärdienstpflicht entlassen wurden, dürfen ihren zuletzt getragenen Grad mit dem Zusatz «ausser Dienst» oder «aD» weiter führen. 2 Davon ausgenommen sind:
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