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Art. 14 Leistungsprofil
(Art. 10 Abs. 1 Bst. a MG) 1 Zur Ermittlung des Leistungsprofils werden bei den Stellungspflichtigen in Testverfahren geprüft, untersucht und beurteilt:
2 Die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Psyche richtet sich nach der Verordnung vom 24. November 200431 über die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit beziehungsweise nach der Zivilschutzverordnung vom 11. November 202032.33 |