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Art.43 Gesuch um Auslandurlaub
(Art. 27 Abs. 2 MG) 1 Stellungs- und Militärdienstpflichtige, die sich für mehr als zwölf Monate ununterbrochen im Ausland aufhalten wollen, müssen beim Kreiskommandanten oder bei der Kreiskommandantin ein Gesuch um Auslandurlaub einreichen. 2 Ein Gesuch um Auslandurlaub können auch Stellungs- und Militärdienstpflichtige einreichen, die zivilrechtlich in der Schweiz angemeldet sind, den tatsächlichen Arbeitsort jedoch im Ausland bei einem nicht in der Schweiz niedergelassenen Arbeitgeber haben und auf deren Arbeitsvertrag keine den Artikeln 324a und 324b des Obligationenrechts66 mindestens gleichwertige Regelung betreffend die Lohnfortzahlung bei Erfüllung gesetzlicher Pflichten anwendbar ist. 3 Das Gesuch um Auslandurlaub ist spätestens zwei Monate vor dem vorgesehenen Ausreisedatum oder dem Arbeitsbeginn im Ausland schriftlich beim Kreiskommandanten oder bei der Kreiskommandantin einzureichen. 4 Wird erst nach Antritt des Auslandaufenthaltes oder des Arbeitsbeginns im Ausland beschlossen, länger als zwölf Monate ununterbrochen im Ausland zu bleiben oder tätig zu sein, so ist innert 14 Tagen ab dem Beschluss über die zuständige schweizerische Vertretung ein Gesuch um nachträgliche Erteilung von Auslandurlaub einzureichen. 5 Für mehr als zwölf Monate ins Ausland abkommandiertes Personal der Gruppe Verteidigung gilt die Abkommandierung als Bewilligung von Auslandurlaub von Amtes wegen. |