Verordnung
über die Militärdienstpflicht
(VMDP)


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Art. 46 Ausbildungsdienste

(Art. 41 Abs. 1–3, 49–51 und 53–55 MG)

Die Aus­bil­dungs­diens­te wer­den in An­hang 1 fest­ge­legt.

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