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Art. 56 Zeitpunkt und Dauer der Rekrutenschule 92
(Art. 41 Abs. 3, 49 MG) 1 Die Rekrutenschule ist frühestens drei Monate und spätestens zwölf Monate nach der Rekrutierung anzutreten. Das Kdo Ausb kann diese Frist bei einem Bedarf der Armee ausnahmsweise verlängern. 2 Rekruten, die nach Artikel 12 Absatz 2 rekrutiert wurden, treten die Rekrutenschule so rasch als möglich an, spätestens aber 12 Monate nach der Rekrutierung. Haben sie die Rekrutenschule bis Ende des auf die Rekrutierung folgenden Jahres nicht erfolgreich absolviert, werden sie aus der Armee entlassen. 3 Soldaten als Anwärter oder Anwärterin zum Militärarzt oder zur Militärärztin, zum Apotheker oder zur Apothekerin, zum Zahnarzt oder zur Zahnärztin oder zum Veterinärarzt oder zur Veterinärärztin, die die Kaderausbildungslaufbahn zum Leutnant nicht bestehen, leisten den Rest der Rekrutenschule von sechs Wochen auch nach Vollendung des 25. Altersjahres. 4 Die Dauer der Rekrutenschulen wird in Anhang 2 geregelt. 92 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4925). |