Art. 6 Umfang der Ausbildungsdienstpflicht
(Art. 6 Abs. 2, 42 MG) Zugeteilte oder zugewiesene Personen leisten als: - a.16
- angehende Fachoffiziere und Fachoffizierinnen der Armeeseelsorge, des Psychologisch-pädagogischen Dienstes der Armee oder des Sozialdienstes der Armee: einen minimalen militärischen Grundausbildungsdienst von 2 Tagen sowie anschliessend Ausbildungsdienst nach Artikel 47 Absatz 4;
- b.
- Ärzte, Ärztinnen, Psychologen oder Psychologinnen: einen minimalen militärischen Grundausbildungsdienst von 2 Tagen und anschliessend folgende Ausbildungsdienste von höchstens 180 Tagen:
- 1.
- 90 Tage Ausbildungsdienst ohne Unterbruch,
- 2.
- 90 Tage Ausbildungsdienst;
- c.
- Personen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c:
- 1.
- einen minimalen militärischen Grundausbildungsdienst von 2 Tagen und anschliessend 126 Tage Ausbildungsdienst als Soldat oder 240 Tage Ausbildungsdienst als Fachoffizier oder Fachoffizierin,
- 2.
- sofern sie die Militärdienstpflicht erfüllt haben: Ausbildungsdienste der Formationen von jährlich höchstens 38 Tagen;
- d.17
- Personen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 1: 245 Tage Ausbildungsdienst, als Durchdienende 300 Tage Ausbildungsdienst; darin eingeschlossen sind die Rekrutierung, ein Grundausbildungsdienst von insgesamt 124 Tagen und die übrigen Ausbildungsdienste ohne Unterbruch oder in jährlichen Wiederholungskursen;
- e.18
- Personen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e:
- 1.
- die eine Milizlaufbahn nach Anhang 2 absolvieren: Ausbildungsdienst nach Artikel 47,
- 2.
- die nicht eine Milizlaufbahn nach Anhang 2 absolvieren: Ausbildungsdienst nach Buchstabe c.
16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 820). 17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 820). 18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 820).
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